Dein Lernbereich wird geladen
App wird gestartet …
Dein Lernbereich wird geladen
App wird gestartet …
Dein Lernbereich wird geladen
App wird gestartet …
Alle Karten wurden von einem Quanta-Community-Mitglied ohne sichtbare Kontokennung manuell erstellt. Inhalte vor dem Lernen selbst prüfen.
Vorderseite
„Die Legaldefinition der Gesellschaft findet sich in OR 530 I: hiernach ist die Gesellschaft die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mittel“Vorderseite
„Gesellschafter können sowohl nat. als auch jur. Personen sein (sogar Personenmehrheiten ohne Rechtspersönlichkeit). Eine Ausnahme bildet die die KollG und die KommG, wobei hier teilweise nur nat. Personen als Gesellschafter zugelassen werden.“Vorderseite
„Kern des Gesellschaftsvertrages (iii.) ist der Wille der Beteiligten, gemeinsam ein bestimmtes Ziel zu verfolgen.“Vorderseite
„Für die Entstehung braucht es einen erlaubten Gesellschaftszweck: Dieser kann innerhalb der gesetzlichen Schranken frei vereinbart werden (OR 19, 20 und ZGB 52 III). Ist der Zweck im ZP der Gründung widerrechtlich, kann die Gesellschaft gar nicht entstehen (Nichtigkeit ex tunc).“Vorderseite
„Austauschverträge: zeichnen sich durch einen Interessensgegensatz aus; [...] Kriterium hier ist aber der animus societatis (also der Wille zur Bindung zur gemeinsamen Zweckerreichung).“Vorderseite
„Anders als im schuldrechtlichen Vertragsrecht gilt im Gesellschaftsrecht der Formzwang: Es gilt der numerus clausus der zulässigen Gesellschaftsformen.“Vorderseite
„Rechtsgemeinschaften sind ein Zusammenschluss von mehreren natürlichen/jur. Personen. [...] Den Körperschaften kommt eigen Rechtspersönlichkeit zu, sie ist eine Vereinigung mehrerer nat./jur. Personen.“Vorderseite
„Rechtsgemeinschaften: Einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft [...] Körperschaften: Aktiengesellschaft, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft, Verein“
Vorderseite
„Willensbildung: Grundsätzlich durch Zustimmung aller Gesellschafter/Mehrheitsbeschluss [...] Grundsätzlich einfaches Mehr, Qualifiziertes Mehr nur wenn im Gesetz vorgesehen.“Vorderseite
„Bei Personenbezogenen Gesellschaften steht der persönliche Einsatz der Gesellschafter im Zentrum, bei kapitalbezogenen primär der Kapitaleinsatz.“Vorderseite
„Vereine dürfen Unternehmen führen, wenn dieses die Erreichung eines idealen Hauptzwecks fördert. [...] Unzulässige ist also nur beides zusammen (wirtschaftlicher Zweck und Gewerbe).“Vorderseite
„Das Unternehmen muss von der Gesellschaft auseinander gehalten werden! [...] die eG aber zur Eintragung weder verpflichtet noch berechtigt ist.“Vorderseite
„Die jur. Person ist gemäss ZGB 53 zu allen Rechten und Pflichten fähig (Rechtsfähig), die nicht die natürliche Eigenschaft des Menschen voraussetzt; namentlich Vermögensfähig, besitzt Persönlichkeitsrechte und ist Betreibungsfähig.“Vorderseite
„Diese Selbständigkeit kann nur ausnahmsweise (z.B. bei Vorliegen einer Rechtsmissbräuchlichkeit) durchbrochen werden; sog. Durchgriff auf die hinter der Jur. Person stehenden Gesellschafter.“Vorderseite
„Als Organ gilt, wer effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhat, indem er in einem wesentlichen Aufgabenbereich der jur. Person selbständige Entscheidungsautonomie besitzt.“Vorderseite
„Positive Publizitätswirkung: Einträge werden als Bekannt vorausgesetzt, keine diesbezügliche Einrede möglich (OR 933 I)“
Vorderseite
„Ausnahmsweise hat der Eintrag konstitutive Wirkung. Überblick: Konstitutiv (Eintragsbedürftig): AG, GmbH, KommAG, Genossenschaft“
Vorderseite
„Firmenkern: Frei (OR 950) Hinweis auf Rechtsform“
Vorderseite
„Schranken der Firmenbildung: Täuschungsgebot (OR 944 I: [...]); Firmenklarheit; Ausschliesslichkeit bestehender Firmen; Verbot reiner Sachbezeichnungen; Firma darf keinem öff. Interesse zuwiderlaufen (OR 944 I).“
Vorderseite
„Der Prokurist kann im Namen des Geschäftsherrn alle Arten von Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck des Gewerbes mit sich bringen kann.“Vorderseite
„Entstehung: durch formlose Bevollmächtigung aber auch stillschweigend (z.B. durch Duldung). Die Eintragung ins HR hat lediglich deklaratorische Wirkung (auch wenn sie vorgeschrieben ist OR 458 II).“Vorderseite
„Der Umfang der Handlungsvollmacht nach OR 462 ist wesentlich enger als der der Prokura. Er ist beschränkt auf Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte für gewöhnlich mit sich bringt.“Vorderseite
„Klagt nur ein Gesellschafter = actio pro socio (Gesellschafter klagt auf eigenes Risiko, kann aber trotzdem nur die Leistung an die Gesellschaft verlangen).“Vorderseite
„OR 678f. sehen vor, das Aktionäre und Mitglieder des VR von der Gesellschaft ungerechtfertigt erbrachte Leistungen zurückerstatten müssen: Spezialfall der ungerechtfertigten Bereicherung nach OR 62ff.“Vorderseite
„Nach OR 697 hat jeder Aktionär das Recht auf Einsicht und Auskunft, sofern es für die Ausübung seiner Aktionärsrechte notwendig ist. Einsicht kann aber nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der GV genommen werden.“Vorderseite
„Beschluss kann wegen Gesetzes- oder Statutenwidrigkeit angefochten werden. Das Gericht kann nur über die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verfügen; nicht überprüfen kann es die Angemessenheit bzw. die Zweckmässigkeit des Beschlusses.“Vorderseite
„Nach OR 706b sind GV-Beschlüsse bei Qualifiziertem Verstoss nichtig: [...] Nichtigkeit bejaht bei Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre Teilgenommen hatten oder vertreten waren.“Vorderseite
„Nach OR 754 unterworfen sind Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung und Liquidation befassten Personen. [...] erfasst werden nicht nur Organe im formellen Sinn [...] sondern alle Personen, die tatsächlich Organfunktionen erfüllen.“Vorderseite
„Unmittelbarer/Direkter Schaden = Schaden, den die Gesellschaft, Aktionär oder Gläubiger selber individuell erleidet. [...] Mittelbar/indirekt, indem die Gesellschaft eine Vermögenseinbusse erleidet und so die Beteiligung an Wert verliert oder die Forderung des Gläubigers ausfällt.“Vorderseite
„Die Gläubiger der Gesellschaft, welche nur mittelbar geschädigt sind, sind erst Aktivlegitimiert, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist (OR 757 I; Der Konkurs wird einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gleichgesetzt).“Vorderseite
„Nach der sog. Business judgement rule soll in erster Linie auf formale Kriterien abgestellt werden: [...] ob die Entscheidung nicht „offensichtlich unvernünftig“ war.“Vorderseite
„Die Haftung kann durch Entlastungbeschluss der GV ausgeschlossen werden (OR 698 II Z.5); d.h.: das Klagerecht der Gesellschaft und der Zustimmenden Aktionäre mit Bezug auf die der GV bekannten Tatsachen wird beseitigt.“Vorderseite
„Der Streitwert bemisst sich nach dem Gesamtschaden, den die Gesellschaft erlitten hat, was das finanzielle Interesse eines wegen indirekter Schädigung klagenden Aktionärs i.d.R. weit übersteigt.“Vorderseite
„Die Gründerhaftung nach OR 753 ist auf bestimmte Tatbestände limitiert und umfasst „alle Personen, die sich an der Gründung beteiligen.“Vorderseite
„Gründe sind etwa die dauernde Schlechte Geschäftsführung, welche zum Ruin der Gesellschaft führen könnte, die Anhaltende Verletzung der Rechte von Minderheitsaktionären oder ein Blockierung der Organe: Wichtige Gründe können nur sachliche sein.“Vorderseite
„Kapitalverlust = Bilanzverlust (abzgl. Freie Reserven) > ½ Aktienkapital+gesetzliche Reserven (RF: OR 725 -> GV -> Sanierungsmassnahmen)“
Vorderseite
„AG Ja (HRegV 43) - -“
Vorderseite
„AG Frei (OR 950) Hinweis auf Rechtsform“
Vorderseite
„Schranken der Firmenbildung: Es bestehen folgende Schranken und Gebote der freien Firmenbildung: Täuschungsgebot (OR 944 I [...]“Vorderseite
„Gesetzlich Beschränkt ist der Umfang der Vertretungsmacht insofern, als dass der Prokurist keine Grundstücke veräussern oder belasten darf (OR 459 II).“API: https://quanta-study.de/api/v1/deck/wr-yhj79exkxfz896dk