Normzuordnung
Ein Sachverhalt in zwei Sätzen, gesucht ist die einschlägige Vorschrift. Die falschen Antworten sind benachbarte Paragrafen, nicht beliebige.
Multiple Choice in Jura prüft Definitionen, Normzuordnung und Tatbestandsmerkmale. Üben mit Fragen, deren richtige Antwort im Gesetzestext belegt ist.
Rechtswissenschaft, Zwischenprüfung und Nebenfach · drei ausgeschriebene Beispiele · Beleg je Frage
Starter ist kostenlos, ein KI-Lauf ist enthalten
Das juristische Staatsexamen ist keine Ankreuzprüfung, aber der Weg dorthin ist voll davon: Zwischenprüfungen, Klausurentraining, Nebenfachscheine, dazu Fachwirt- und Kammerprüfungen. Antwort-Wahl-Aufgaben eignen sich in Jura für die Schicht darunter, nämlich für Definitionen und Normkenntnis, die im Gutachten später vorausgesetzt werden.
Wer die Bauart der Frage erkennt, liest den Fragestamm anders und verschenkt weniger Punkte.
Ein Sachverhalt in zwei Sätzen, gesucht ist die einschlägige Vorschrift. Die falschen Antworten sind benachbarte Paragrafen, nicht beliebige.
Welche Formulierung gibt das Merkmal korrekt wieder. Hier entscheidet ein einziges Wort, etwa vorsätzlich statt fahrlässig.
Der Tatbestand steht fest, gesucht ist die Folge: nichtig, anfechtbar, schwebend unwirksam. Klassischer Mehrfachantwort-Typ.
Zwei ähnliche Institute stehen nebeneinander, etwa Anfechtung und Rücktritt. Geprüft wird, ob die Trennlinie sitzt.
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BGB, Allgemeiner Teil
Eine richtige Antwort. § 119 Absatz 1 BGB ordnet für den Inhaltsirrtum die Anfechtbarkeit an, nicht die Nichtigkeit. Die Erklärung ist zunächst wirksam und wird erst durch die Anfechtung rückwirkend beseitigt. Die schwebende Unwirksamkeit gehört zu anderen Fällen, etwa dem Handeln ohne Vertretungsmacht.
Beleg: § 119 Absatz 1 BGB, Wortlaut im Gesetzestext nachprüfbar.
BGB, Stellvertretung
2 richtige Antworten. § 164 Absatz 1 BGB verlangt Handeln in fremdem Namen und innerhalb der Vertretungsmacht. Eine nachträgliche Zustimmung braucht es nur, wenn die Vertretungsmacht fehlt. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung; nach § 165 BGB genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit.
Beleg: § 164 Absatz 1 und § 165 BGB, Wortlaut im Gesetzestext nachprüfbar.
BGB, Schuldrecht
Eine richtige Antwort. § 433 Absatz 1 BGB verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe, zur Eigentumsverschaffung und dazu, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Widerrufsrecht gilt nicht allgemein, sondern nur in bestimmten Vertriebsformen; eine Garantie ist freiwillig und nicht mit der gesetzlichen Mängelhaftung identisch.
Beleg: § 433 Absatz 1 BGB, Wortlaut im Gesetzestext nachprüfbar.
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Nicht am fehlenden Wissen, sondern an der Konstruktion der Aufgabe.
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